Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften verpflichten den Unternehmer, alle gewerblich genutzten Fahrzeuge bei Bedarf - mindestens jedoch einmal im Jahr - einer Prüfung auf Betriebssicherheit zu unterziehen. Diese Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO. Geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge sind davon unberührt. Bei einer Missachtung der Vorschrift kann die Berufsgenossenschaft die Versicherungsleistung unter Umständen verweigern. Zumindest dann sofern der Arbeitsunfall auf einen ungeklärten Prüfpunkt der BGV D29 zurückzuführen ist. Zusätzlich kann ein Bußgeld verhängt werden.
Unter Betriebssicherheit im Sinne der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften wird verstanden:
Um die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zu erfüllen, muss der Unternehmer sicherstellen:
... was: Prüfung des gewerblich genutzten Fahrzeugs auf Betriebssicherheit
... durch: einen Sachkundigen, z. B. KFZ-Meister
... wann: mindestens einmal pro Jahr oder bei Bedarf
... Bestätigung: durch Bescheinigung und Prüfplakette
... Dokumentation: der unterschriebene Prüfbericht ist bis zur nächsten Prüfung vom Verantwortlichen aufzubewahren
Sprechen Sie uns einfach auf die Fahrzeugprüfung nach § 57 BGV D29 an. Gerne können wir die Prüfung bei Ihrem nächsten Termin in unserem Haus - z. B. dem nächsten Radwechsel - mit erledigen oder aber einen separaten Termin vereinbaren. Sie erhalten von uns den erforderlichen Nachweis sowie die Prüfplakette.